Satzung und Beitragsordnung


Satzung

des Ortsverbandes Leopoldshöhe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Leopoldshöhe. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Ortsverband Leopoldshöhe ist ein Ortsverband (OV) innerhalb der Bundespartei sowie des Landesverbandes NRW und des Kreisverbandes Lippe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  2. Der Ortsverband hat seinen Sitz in der Gemeinde Leopoldshöhe. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die Gemeinde Leopoldshöhe.
  3. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Leopoldshöhe.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Die Präambel der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die Grundlage der politischen Arbeit des OV.
  2. Der OV unterstützt demokratische Initiativen und arbeitet mit Bürger*innen, Bürgerinitiativen und ähnlichen Organisationen zusammen, die den Zielen der Partei nicht widersprechen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in faschistischen oder extremistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des OV. Wird eine Aufnahme abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen und der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Zurückweisung des Aufnahmeantrags kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium und der Aufnahme in der digitalen Mitgliederverwaltung auf EDV-Grundlage durch den Kreisverband. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist in Textform (Brief oder E-Mail) gegenüber dem Orts- oder Kreisverband zu erklären. Eine Kündigung »mit sofortiger Wirkung«, bzw. »zum nächstmöglichen Zeitpunkt« wird zum Ende des laufenden Monats des Eingangs der Kündigung wirksam. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder Wähler*innenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
  4. Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des OV. Das Nähere zu Parteiausschlüssen regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
  5. Ausgeschlossen wird auch, wer länger als drei Monate nach Fälligkeit und vorheriger zweiter schriftlicher Mahnung keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied im OV hat im Rahmen der Gesetze und Satzungen das Recht:
    • an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen, Wahlen, mitzuwirken,
    • Anträge zu Vorstandssitzungen, den regelmäßigen Sitzungen des OV und zu den Mitgliederversammlungen einzubringen,
    • sich für eine Kandidatur in Gremien und Gemeindeausschüssen zu bewerben,
    • innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des OV Leopoldshöhe anzuerkennen.
  3. Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.

§ 5 Mitarbeit im OV

  1. Im OV Leopoldshöhe kann jede Person ohne formelle Aufnahme mitarbeiten, sofern sie den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und die politische Arbeit im Sinne dieser Satzung unterstützt.
  2. Solche Mitarbeiter*innen haben dabei alle Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht durch diese Satzung oder gesetzliche Bestimmungen der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind. Insbesondere können Sie an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

§ 6 Organe

Organe des OV sind die Mitgliederversammlung, das Plenum und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes beschlussfassendes Organ. Beschlüsse der MV können nur durch eine MV geändert oder aufgehoben werden. Die MV wählt und entlastet den Vorstand, bestimmt Rechnungsprüfer*innen und entscheidet über Einsprüche gegen Delegierte und Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen.
  2. Die MV beschließt die Beitragsordnung und bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand elektronisch (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Ein Briefversand erfolgt nur in Ausnahmefällen auf Antrag des Mitgliedes, sofern es keine gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen gibt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies wünscht. In diesem Fall haben die Antragstellenden einen Vorschlag für die Tagesordnung vorzulegen.
  5. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Mitglieder ausgeschlossen werden.
  6. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Einvernehmen ist anzustreben.
  7. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mind. 50 % der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag festgestellt. Bis zu einer solchen Feststellung ist die Versammlung beschlussfähig.
  8. Mitgliederversammlungen, deren Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde, können zur gleichen Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen erneut einberufen werden. Die so einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig.

§ 8 Plenum

  1. Das Plenum besteht aus allen Mitgliedern und den Mitarbeitenden nach §5. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder des OV.
  2. Im Plenum werden die aktuellen politischen Aktivitäten außerhalb der Fraktionsarbeit diskutiert und abgestimmt. Die Themen werden vom Vorstand und/oder den Plenumsteilnehmer*innen eingebracht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst.
  3. Die Plenumstermine werden in der Regel ganzjährig im Voraus geplant. Zu ergänzenden Plenumssitzungen oder Sondersitzungen wird per E-Mail separat eingeladen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den OV Leopoldshöhe nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  2. Der OV-Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Abwahl und Wiederwahl sind möglich.
  3. Der Vorstand ist möglichst paritätisch zu besetzen und besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern:
    • zwei gleichberechtigte Sprecher*innen oder ein*e Sprecher*in und eine Stellvertretung
    • einer Kassierin bzw. einem Kassierer
    • bis zu drei Beisitzer*innen.
  4. Die zwei Sprecher*innen bzw. ein*e Sprecher*in und die Stellvertretung führen gemeinsam mit der Kassierer*in die laufenden Geschäfte.
  5. Der Vorstand ist den Mitgliedern rechenschaftspflichtig.

§ 10 Auflösung

  1. Über die Auflösung des OV Leopoldshöhe entscheidet die MV mit der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.
  2. Das Vermögen des OV fällt bei Auflösung an den Kreisverband Lippe.

§ 11 Schlussbestimmung

  1. Für Ordnungen und Statute, die nicht auf OV-Ebene geregelt sind, gelten die Ordnungen und Statute der nächsthöheren Parteiebene.
  2. Diese Satzung kann von der MV mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungsanträge zur Satzung sind spätestens 20 Tage vor der MV dem Vorstand in schriftlicher Form (Brief oder E-Mail) mitzuteilen. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur MV aufzuführen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung löst die bisherige Satzung des OV Leopoldshöhe ab. Sie tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.11.2023 in Kraft.



Beitragsordnung

des Ortsverbandes Leopoldshöhe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

§ 1 Mitgliedsbeiträge

  1. Einzelmitglieder nach § 3 des OV Leopoldshöhe entrichten einen monatlichen Mindestbeitrag von 10,50 EUR oder freiwillig auch mehr.
  2. Für Bezieher von geringem oder keinem Einkommen beträgt der ermäßigte monatliche Beitrag 4,50 EUR.
  3. Für Partner*innen eines vollzahlenden Mitglieds gilt der ermäßigte Beitrag.
  4. Über Anträge auf Beitragsbefreiung oder weitere Beitragsermäßigung entscheidet der Vorstand.

§ 2 Spenden

  1. Der OV BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leopoldshöhe ist zur Finanzierung seiner Ausgaben zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen auf Spenden angewiesen.
  2. Die Mandatsträger im OV Leopoldshöhe werden gebeten, etwa 50% ihrer Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder an den OV zu spenden. Ausgenommen sind Beitragszahlende nach §1 Absatz (2).

§ 3 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung löst die bisherige Beitragsordnung des OV Leopoldshöhe ab. Sie tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.11.2023 in Kraft.