Die Diskussion über die geplante Bodendeponie östlich von Heipke (auf dem Gebiet von Lage-Pottenhausen) geht in die entscheidende Phase: Die Gemeinde Leopoldshöhe muss Stellung nehmen. Wir sehen grundsätzlich ein, dass Bodenaushub in geeigneter Form abgelagert werden muss, werden aber nur zustimmen, wenn eine unabhängige Umweltverträglichkeitsprüfung grünes Licht gibt. Außerdem fordern wir einen Kreisel für Heipke und ein funktionierendes Prüfkonzept mit regelmäßigen Prüfberichten.
1. Umweltverträglichkeitsprüfung
Wir sind der Auffassung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem Vorhaben dieser Größenordnung grundsätzlich unverzichtbar ist. Schließlich ist nur auf der Basis einer gründlichen, unabhängigen Untersuchung fundiert beurteilbar, welche Einflüsse die Ablagerungen auf das Gebiet der Deponie und seine Umgebung haben werden (nicht nur auf das Naturschutzgebiet Heipke).
Den vom Kreis vorgeschlagenen Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung lehnen wir ab, da in den bisher vorgelegten Unterlagen (Gutachten vom Betreiber) nur vage und spekulative Aussagen über die konkreten Auswirkungen der Deponie auf ihre Umgebung gemacht worden sind.
Obwohl wir uns eine Zustimmung durchaus vorstellen können, wenn ein unabhängiges Umweltgutachten das Vorhaben als "umweltverträglich" nachweist, müssen und werden wir das Vorhaben ohne eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung ablehnen.
2. Kreisel in Heipke
Wir beantragen für die Kreuzung Schötmarsche Straße – Schackenburger Straße in Heipke einen Kreisel, wenn die Bodendeponie realisiert werden soll. Nur mit einem Kreisel lassen sich die Bürgerinnen und Bürger in Heipke vor dem durch die Deponie deutlich zunehmenden LKW-Verkehr schützen.
3. Prüfkonzept und Prüfberichte
Wenn die Deponie genehmigt und befüllt wird, müssen der Kreis und die Betreiber sicher stellen, dass es keinerlei Schadstoffablagerungen geben wird. Dazu erwarten wir ein konkretes Prüfkonzept (das noch vorzulegen ist) und regelmäßige Prüfberichte auch an die Gemeinde Leopoldshöhe.
Hierin soll vertraglich die Art und Anzahl der Boden- und Wasserproben festgeschrieben werden, sowie ein Verbot der Ablagerung von Schlacken und anderen Schadstoffen. Zulieferer der Deponie sollten zudem schadenersatzpflichtig sein, wenn unzulässige Stoffe angeliefert werden.
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