Nachdem wir vor einer guten Woche in Sachen Bahnhofsrestauration auf politischer Ebene nachgehakt hatten, müssen wir (der Ausschuss hat noch nicht getagt) heute der Presse entnehmen, dass im „abgespeckten Bauprogramm“ kein Restaurant geplant sei, dies aber „eventuell später“ verwirklicht werden könne. Und dass damit die vertraglichen Zusagen eingehalten würden (Lippische Landeszeitung 9.6.2011, S.15).
Das erstaunt und lässt für uns nur den Schluss zu, dass Bürgermeister Schemmel (SPD) das damals mit kaufentscheidende Angebot des Investors, nicht nur öffentliche Toiletten, einen Warteraum sowie einen Raum für den Fahrkartenverkauf, sondern auch ein Restaurant zu bauen, vertraglich offenbar gar nicht oder nicht ausreichend für die Gemeinde Leopoldshöhe gesichert haben kann.
Pflichten, Wünsche und Angebote
Am 23. Februar 2005 hatte der zuständige Werksausschuss LIL in öffentlicher Sitzung einstimmig die Ausschreibungsbedingungen für das Bahnhofsgebäude beschlossen:
„Bei dem Verkauf des Bahnhofs werden folgende Standards festgelegt: Kundentoiletten müssen angeboten werden. Räumlichkeiten für Fahrkartenverkauf und Kundeninformation sind vorzuhalten. Der Warteraum für Bahnkunden im Bahnhofsgebäude ist unverzichtbar. Diese Kriterien werden bei Abschluss eines Kaufvertrages dinglich [im Grundbuch] gesichert. Desweiteren ist bei der Ausschreibung darauf hinzuweisen, dass eine Reaktivierung der Bahnhofsgaststätte und gegebenenfalls die Einrichtung eines Kiosks wünschenswert ist.“ (Niederschrift Werksausschuss LIL, 2. öffentliche Sitzung, 23. Februar 2005; Hervorhebung und Erläuterung von uns)
Es ist aufgrund der mehrfachen Berichte in der Presse kein Geheimnis, dass der jetzige Käufer des Bahnhofsgebäudes mit seinem Angebot nicht nur die Pflichtvorgaben erfüllen wollte (musste), sondern eben ausdrücklich auch ein (sogar besonders schickes) Restaurant angeboten hatte.
Angebot vertraglich nicht für die Gemeinde gesichert?
Wenn Sie sich mit einer unverzichtbaren Pflichtliste und ein paar Extrawünschen (nach dem Motto „Schön wär’s!“) Angebote einholen, was machen Sie dann, wenn Ihnen die eingegangenen Angebote nicht nur die Pflichten, sondern auch die Wünsche zu erfüllen versprechen? Richtig, Sie sichern sich die angebotenen und im Geschäftsleben damit verbindlich zugesagten Wunscherfüllungen, indem Sie diese vertraglich festschreiben und so juristisch absichern.
Nach der zitierten öffentlichen Aussage scheint Bürgermeister Gerhard Schemmel diese vertragliche Absicherung des Restaurants (und damit einer wichtigen Qualitätsverbesserung der gemeindlichen Infrastruktur) für die Gemeinde Leopoldshöhe nicht vorgenommen zu haben.
Dann wäre er – sollte es stimmen – dem Rat und den Bürgerinnen und Bürgern Leopoldshöhes allerdings ein paar Erklärungen schuldig. Denn hier geht es nicht um Optimismus oder die Hoffnung auf einen zweiten Bauabschnitt (wie in der LZ zitiert), sondern um Vertrauen des Rates in die Umsetzung von Beschlüssen und um Pflichterfüllung des Bürgermeisters im Interesse der Gemeinde.
Nachtrag: Bürgermeister bestätigt, Restaurant vertraglich nicht gesichert zu haben
Auf Nachfrage der Lippischen Landeszeitung (# 137, 15. Juni 2011, S. 12) hat Bürgermeister Schemmel bestätigt, das Restaurant nicht als Bedingung im Kaufvertrag festgeschrieben zu haben.
Das ist genauso unverständlich wie ärgerlich – aber leider rückwirkend nicht mehr zu ändern. Umso mehr müssen und werden wir künftig darauf achten, das alles Angebotene dann auch wirklich vertraglich für die Gemeinde gesichert wird. Und wenn es nicht anders geht, dann müssen wir diese Selbstverständlichkeit halt jedes Mal ausdrücklich per Antrag beschließen.
Denn wenn sich die vertragliche Unverbindlichkeit von Offerten rumspricht, bekommt bekommt die Gemeinde Leopoldshöhe künftig nur noch lauter schöne, attraktive, bunte, kaum auszuschlagende Angebote, die – mangels vertraglicher Verpflichtung – nur dann realisiert werden, wenn es dem Investor passt.
(Überschrift geändert und Nachtrag eingefügt am 16. Juni)
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