Grüner Antrag: Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes

lep_bühne_mit_text_kleiner_2Für die Ratssitzung am 20. Februar 2014 haben wir beantragt,  die „Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes“ als Tagesordnungspunkt aufzunehmen und die Stellungnahme von Bündnis90/DIE GRÜNEN des Kreises Lippe als Gemeinde Leopoldshöhe zu verabschieden. Wir unterstützen das Ziel, den Flächenverbrauch in NRW auf 5ha zu begrenzen und langfristig keine neuen Flächen mehr zu versiegeln. Wir wollen Umbau statt Zuwachs! Qualität statt Quantität!

Bereits die schwarz-gelbe Regierung hat das Ziel herausgegeben, nicht mehr als 30 ha pro Tag an Fläche zu verbrauchen. es ist daher konsequent den Flächenverbrauch in NRW auf 5ha zu begrenzen. Entwicklungsmöglichkeiten sind bei berechtigten Bedarf immer möglich. Langfristig sollten jedoch keine neuen Flächen mehr versiegelt werden. Hierbei muss auch realistisch die die Demografie-Entwicklung in OWL berücksichtigt werden.

  • Wir wollen Umbau statt Zuwachs!
  • Wir wollen Qualität statt Quantität!
  • Was ökologisch unvernünftig ist, ist auf Dauer auch ökonomisch unvernünftig!

Wir wünschen uns, dass die Fraktionen im Rat diesem Antrag zustimmen und die Gemeinde Leopolshöhe den Weg zu einer nachhaltigen, ökologisch-verträglichen und ökonomisch-sinnvollen Entwicklung fortsetzt.
Es folgt in Kürze eine ausfühliche Stellungnahme von uns.

Ausführliche Informationen zur Erarbeitung des Landesentwicklungsplanes NRW, dem Beiteiligungsverfahren, den Inhalten und Wikungen sowie dem Zeitplan sidn auf der Internetseite des Landes nachzulesen: www.nrw.de

Hier der Wortlaut der Stellungnahme von Bündnis90/DIE GRÜNEN des Kreises Lippe, beschlossen am 01.02.2014 auf der Kreismitgliederversammlung:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit übersenden wir Ihnen die Stellungnahme des Kreisverbandes von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN im Kreis Lippe zum Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen, zur Planbegründung und zum Umweltbericht  (§ 13 LPlG, § 10 ROG).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25. Juni 2013 beschlossen, einen neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu erarbeiten (§ 17 Landesplanungsgesetz (LPlG), § 8 Raumordnungsgesetz (ROG)). Um für NRW alle landesplanerischen Festlegungen in einem Instrument zu bündeln, sollen in diesem neuen LEP NRW der derzeit geltende LEP NRW von 1995, der LEP IV ‚Schutz vor Fluglärm‘ und der vorgezogen aufgestellte, am 13.07.2013 in Kraft getretene sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel zusammengeführt werden. Der Teilplan Großflächiger Einzelhandel entfaltet bis zum Inkrafttreten des neuen LEP NRW seine Rechtswirkung als Teilplan.
Der Entwurf des neuen LEP NRW berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung – insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel – sowie die von der Ministerkonferenz für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für die Raumentwicklung in Deutschland. Außerdem muss der neue LEP NRW geänderten Rechtsgrundlagen und Anforderungen der neueren Rechtsprechung gerecht werden.

Der Entwurf des neuen LEP NRW umfasst 11 Kapitel mit 7 Abbildungen, 2 Anhänge und die als Anlage beigefügten zeichnerischen Festlegungen. Der LEP NRW ist wie folgt gegliedert:

1. Einleitung
2. Räumliche Struktur des Landes
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
5. Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit
6. Siedlungsraum
7. Freiraum
8. Verkehr und technische Infrastruktur
9. Rohstoffversorgung
10. Energieversorgung
11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen.

Räumlich umfasst der neue LEP NRW die gesamte Landesfläche Nordrhein-Westfalens.
Die Umsetzung des neuen LEP NRW wird Auswirkungen auf die Umwelt haben. Daher wird für diesen Plan eine Umweltprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zum Entwurf des neuen LEP NRW erstellt worden (§ 12 Abs. 4 LPlG, § 9 ROG).
Die Grünen im Kreis Lippe begrüßen den vorgelegten Entwurf eines Landesentwicklungsplanes für NRW. Insbesondere begrüßen wir, dass der vorliegende Entwurf sich ausdrücklich dazu bekennt, die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig zu sichern, die Freirauminanspruchnahme zu verringern, die erneuerbaren Energien als tragende Säule der Klimaschutzpolitik in NRW darzustellen und Natur, Landschaft und biologische Vielfalt zu sichern.

Wir stimmen grundsätzlich den dargestellten Aufgaben, Leitvorstellungen und der strategischen Ausrichtung der im LEP-Entwurf erarbeiteten Landesplanung zu.
Zu begrüßen ist, dass die Landesregierung mit dem vorgelegten Entwurf für einen Landesentwicklungsplan erstmals ein Planwerk erarbeitet hat und in die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen einbringt, welches Landesentwicklungsplan (LEP) und Landesentwicklungsprogramm (LEPro) zusammenfasst und alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument bündelt.
Damit stehen erstmals alle Ziele und Grundsätze der Raumordnung in einem Werk vereint zur Verfügung. Für BürgerInnen und Fachöffentlichkeit ist dieser LEP-Entwurf daher ein begrüßenswerter Schritt in Richtung Bürgerfreundlichkeit und Transparenz.

Der vorgelegte Entwurf für einen Landesentwicklungsplan greift die aktuellen und zukünftigen Herausforderungen durch den Klimawandel und die demografische Entwicklung in NRW auf. Dies ist ein grundlegender und richtungsweisender Schritt für NRW, der dazu beiträgt, unser Land zukunftsfähig zu gestalten.

Flächensparen als herausragendes Ziel
Die GRÜNEN in Lippe begrüßen ausdrücklich, dass sich der Grundgedanke, sparsam mit den vorhandenen Freiräumen umzugehen und die Neuversiegelung zu reduzieren,  im vorgelegten Entwurf für einen Landesentwicklungsplan durchgängig wiederfindet. So strebt der LEP-Entwurf in den formulierten Zielen und Grundsätzen eine sparsame, flächenschonende Inanspruchnahme von Freiraum in unserem Land für Zwecke von Siedlung und Verkehr an. Damit trägt er dem Schutz der Natur und dem Erhalt unserer vielfältigen Landschaften in Nordrhein-Westfalen durch unser Planen und Handeln Rechnung.
Er schafft so geeignete Rahmenbedingungen, um mit deutlich geringerem Flächenverbrauch mehr für Entwicklung und Aufschwung in Nordrhein-Westfalen zu erreichen. Diesem Ziel dienen eine engagierte interkommunale und regionale Zusammenarbeit sowie der kontinuierliche Dialog zwischen dem Land, den Kommunen und Regionen.
Das Ziel, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen in NRW von derzeit 10 ha/Tag auf 5 ha/Tag im Jahre 2020 zu verringern, ist die logische Folge aus der bereits von der schwarz-gelben Landesregierung vor mehreren Jahren formulierten „Allianz für die Fläche“. Im Übrigen ist das auch ein Ziel, das der Bundestag beschlossen hat. Es beruht auf einer Empfehlung des Nationalen Rates für Nachhaltigkeit, die Neuversiegelung in Deutschland bis 2020 auf 30 ha/Tag zu reduzieren.

Zu dem Entwurf nehmen die Grünen im Kreis Lippe wie folgt Stellung und bittet die Landesregierung ihre Anregungen und Stellungnahmen zu beachten und in den neuen LEP aufzunehmen.

4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Die Grünen in Lippe begrüßen ausdrücklich, dass der vorgelegte Entwurf für einen Landesentwicklungsplan NRW ein eigenes Kapitel zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel enthält. Damit ist NRW wegweisend.

4-3 Ziel Klimaschutzplan
Zwar ist der Klimaschutzplan noch in der Aufstellung, hat aber für den dann voraussichtlich in 2015 zu beschließenden Landesentwicklungsplan NRW bereits Gültigkeit. Beide Verfahren laufen insbesondere bei der Öffentlichkeitsbeteiligung parallel.
Für den neu aufzustellenden Regionalplan OWL stellt diese zeitliche Abfolge kein Problem dar, da ein Aufstellungsbeschluss frühestens Ende 2014, bei realistischer Einschätzung aber erst in 2015, gefasst werden kann.
Verabschiedet ist dagegen das Klimaschutzgesetz NRW, welches die Grundlage für den Klimaschutzplan darstellt. Das Klimaschutzgesetz regelt in § 6 Abs. 6  die Verbindlicherklärung von Vorgaben des Klimaschutzplans: „Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben des Klimaschutzplans nach § 6 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 6 für öffentliche Stellen für verbindlich zu erklären.“
Damit hat das Ziel 4-3 des LEP eine weitere Rechtsgrundlage. Ziele der Raumordnung können im Übrigen auch nach dem Raumordnungsgesetz bzw. Landesplanungsgesetz erlassen werden. § 6 Abs. 6 bezieht sich nicht nur auf den Landesentwicklungsplan. Folgerichtig sind nach 4–3 die Festlegungen nur umzusetzen „soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.“

4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Die GRÜNEN begrüßen zudem die Stärkung der Bedeutung der kommunalen Klimaschutzkonzepte. Nach dem Grundsatz 4–4 werden entsprechende Konzepte nunmehr ausdrücklich im Rahmen der Regionalplanung berücksichtigt. Dies trägt dem bottom-up-Gedanken Rechnung.
„Der Klimaschutz ist eine Notwendigkeit, denn der Klimawandel führt ansonsten zu langfristig tief greifenden Änderungen der Lebensräume der Erde und gefährdet die Lebensgrundlagen heutiger und in noch viel stärkerem Maße der kommenden Generationen sowie das Überleben ihrer Mitgeschöpfe.“
Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen an unsere Zivilisation. Die Auswirkungen des Klimawandels treffen dabei größtenteils nicht mehr die Generationen, die in den politischen Gremien mitentscheiden. Diese Auswirkungen müssen vielmehr von unseren Kindern und Enkelkindern bewältig werden.
Je frühzeitiger und umfassender wir uns als heute handelnde Menschen unserer Verantwortung für den Klimaschutz stellen, desto besser für die nachfolgenden Generationen.

6. Siedlungsraum
Eine bedarfsgerechte Versorgung mit Siedlungs- und Gewerbeflächen ist weiterhin möglich, wenn die Ziele und Grundsätze des LEP, wie z.B. der Vorrang der Innenentwicklung (Ziel 6.1-6), Flächentausch (Ziel 6.1-10), Wiedernutzung von Brachflächen (Grundsatz 6.1-8) und die vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten (Grundsatz 6.1-9), die mit der Erschließung von neuen Bauflächen verbunden sind, beachtet werden und aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an zusätzlichen Flächen besteht. Die von Kritikern des LEP befürchtete „Einschränkung der kommunalen Planungshoheit“ und massive Restriktionen für die Entwicklung unserer Kommunen sehen wir nicht.
Diese Ziele und Grundsätze in Kapitel 6 sind notwendig und wegweisend, um für die nachfolgenden Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und ihnen noch Spielräume für wirtschaftliche Entwicklungen zu ermöglichen

6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung ist „bedarfsgerecht und flächensparend“ sowohl an den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotenzialen als auch an der Bevölkerungsentwicklung und der Entwicklung der Wirtschaft auszurichten.
Damit ist klargestellt, dass ein Bedarf an Siedlungsgebieten, der nachgewiesenermaßen vorhanden ist, befriedigt werden muss. Methodisch bleibt für die Berechnung der Bedarfe unter Berücksichtigung z.B. von Wirtschaftskraft, Arbeitsplatzdichte und Bevölkerungsentwicklung die bisherige Methode in Kraft bis es eine neue, landesweite Methode zur Bedarfsberechnung gibt
Fakt ist, dass NRW eine Größe von 35.000 km² hat – diese Fläche ist nicht vermehrbar. Ein zweites NRW gibt es nicht.
Trotzdem müssen alle Nutzungen (Wirtschaften, Wohnen, Erholen, Natur, Infrastruktur…) für uns und die nachfolgenden Generationen auf dieser Fläche möglich sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einmal versiegelter Boden seine Funktionen dauerhaft verliert.
Das Ziel, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen auf 5 ha im Jahre 2020 in NRW zu verringern ist die logische Folge aus der bereits von der schwarz-gelben Landesregierung  formulierten „Allianz für die Fläche“. (http://www.allianz-fuer-die-flaeche.de/).
Außerdem beruht dieses Ziel auf einer Empfehlung des Nationalen Rates für Nachhaltigkeit und wurde vom Bundestag beschlossen.
Das langfristige Ziel, neue Flächen aus dem Freiraum nur dann für Siedlungs- und Gewerbeflächen zur Verfügung zu stellen, wenn an anderer Stelle Flächen an den Freiraum zurückgegeben werden, findet daher die ausdrückliche Zustimmung der GRÜNEN in Lippe.

6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung in vielen Regionen ist die konsequente Umsetzung dieses Ziels notwendig und zum Erhalt intakter Ortskerne zielführend. Nur so können Innenstadtbereiche vor Verödung geschützt und die Investition in die Erschließung begrenzt werden.
Hiervon ausgenommen sind ausdrücklich Freiflächen im Innenbereich, die als Freifläche dienen oder als Freifläche entwickelt werden sollen und wichtige Funktionen für ein gesundes Stadtklima haben.

6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Mit diesem Grundsatz greift der LEP – Entwurf Entwicklungen auf, die in einigen Kommunen bereits zur gelebten Praxis gehören. Um die Energiewende erfolgreich zu gestalten sind die konsequente Steigerung der Energieeffizienz und der Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung in allen Kommunen notwendig.

6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Um das Ziel, den Flächenverbrauch auf 5 ha täglich in NRW zu reduzieren, ist die konsequente Wiedernutzbarmachung von Brachflächen notwendig. Daher sollte dieser Grundsatz zum Ziel erhoben werden.

6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten
In diesem Grundsatz wird erstmals auf die Belastung von Kommunen durch das Vorhalten von Flächen und daraus folgender Infrastruktur eingegangen. Die Kosteneffekte vorgehaltener Flächen (z.B. auch die Kapitalbindung der Kommunen durch Vorhaltung der Gewerbeflächen) sind in der Realität nur äußerst selten wirklich vor Ort durchgerechnet. Dieser Grundsatz ist wegweisend.

6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Befürchtungen, der vorliegende LEP Entwurf bedeute das planerische „Aus“ für Betriebserweiterungen sind gegenstandslos, denn das Ziel definiert ausdrücklich die Möglichkeit einer bedarfsgerechten Erweiterung vorhandener Betriebe im Einzelfall.
Abwanderungen aus OWL nach Niedersachsen aufgrund „großzügigerer Flächenausweisungen“ sind nicht zu befürchten, da sich die neue niedersächsische Landesregierung im Koalitionsvertrag ebenfalls zu dem bundesweiten Ziel einer Verringerung des Flächenverbrauchs auf 30 ha/Tag bekannt und eine entsprechende Reduzierung der Neuversiegelung (für Niedersachsen 3 ha/Tag) festgeschrieben hat.

6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz
Hierzu regen die GRÜNEN an, in den Absatz 3 der Erläuterungen folgende Formulierung einzufügen: „Im § 50 BImSchG ist auch das Abstandsgebot nach Art. 12 der Seveso II Richtlinie bzw. nach In-Kraft-Treten der Seveso III Richtlinie der Artikel 13 der Seveso III Richtlinie umgesetzt und somit in der Abwägung zu beachten. Hier ist der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit „KAS 18“ in der aktuellen Fassung heranzuziehen.“

6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
In Ergänzung zum Ziel 6.1-11 werden hier die Voraussetzungen für die Nutzung neuer Bereiche im Freiraum für gewerbliche und industrielle Nutzungen weiter konkretisiert. Vor dem Hintergrund des 5-ha-Ziels ist es richtig, vor einer weiteren Inanspruchnahme von Freiraum sowohl die Verfügbarkeit von Brachflächen als auch die Möglichkeit für kurzwegige Anbindungen an das überörtliche Verkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität sicher zu stellen.
Das Instrument des Flächentausches sollte auch hier berücksichtigt werden.
An dieser Stelle wird deutlich, dass gewerbliche und industrielle Nutzungen unter Beachtung bestimmter Bedingungen weiterhin möglich sind.

7.Freiraum
7.1-1
Die GRÜNEN fordern, dass der Grundsatz 7.1-1 „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ als Ziel und damit als verbindlich eingestuft wird und von nachgeordneten Planungen zu beachten ist.
Dies gilt analog für die Grundsätze 7.1-2 Freiraumschutz, 7.1-4 Unzerschnittene verkehrsarme Räume, 7.1-5 Bodenschutz, 7.1-7 Ökologische Aufwertung des Freiraumes und 7.2-6 Europäische geschützte Arten.
In die Erläuterungen des Grundsatzes 7.1-2 Freiraumschutz  sollten auch die für die Raumordnung relevanten Indikatoren Artenvielfalt und Landschaftsqualität aufgegriffen werden.
Wir begrüßen, dass die „Freiraumsicherung in der Regionalplanung“ und  die Sicherung von „Grünzügen“ als Ziele festgelegt sind.

7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
Mit dem bevorstehenden Abzug des britischen Militärs und einer deutlichen Reduzierung der Bundeswehr besteht die reale Chance, in absehbarer Zeit für das Gebiet des Truppenübungsplatzes Senne durch die Ausweisung eines Nationalparks OWL Planungs- und Investitionssicherheit zu schaffen und gleichzeitig den Wünschen von über 80% der Bevölkerung unseres Landes (Emnid-Umfrage von 2012) zu entsprechen.
Wir fordern daher, dass das Ziel 7.2-2: „Gebiete für den Schutz der Natur“ in dem es heißt:
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur sind für den landesweiten Biotopverbund zu sichern und durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten, zu entwickeln und – soweit möglich – miteinander zu verbinden.
um den Satz: „Im Zusammenhang mit der Aufgabe der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Senne oder in Vereinbarkeit mit dieser wird in Ostwestfalen-Lippe mit der Senne als Kerngebiet der Schutzstatus eines Nationalparks angestrebt.“
ergänzt wird.
1991 hat der NRW-Landtag einstimmig bereits die Errichtung eines Nationalparks Senne nach der militärischen Nutzung beschlossen und die Absicht 2005 durch einen weiteren Beschluss bekräftigt. Die britische Regierung hat den Abzug des Militärs beschlossen. Auch die Bundeswehr reduziert bereits durch ihre Truppenkontingente und Übungsformen im erheblichen Maße.  Damit ergibt sich die reale Chance, einen Nationalparkbeschluss in absehbarer Zeit– eventuell bei paralleler militärischer Folgenutzung durch die Bundeswehr – zu verwirklichen.
Die ergänzte Zielformulierung verstärkt den Gedanken unter 7.1-8 „Grundsatz der Nutzung militärischer Konversionsflächen“ und ihrer Bedeutung für den „Biotop- und Artenschutz“ und entspricht damit im besonderen Maß  den Zielen der auch für das Land verbindlichen UN- Biodiversitätskonvention.
Durch die Ergänzung gewinnt der LEP NRW, gerade für die Region OWL, an Planungs- und Investitionssicherheit.

7.2-2 Erläuterungen, Gebiete für den Schutz der Natur, (LEP-Entwurf S. 84)
Im Entwurf des LEP NRW soll die Formulierung des Absatzes
„… Bei Überlagerung mit militärisch genutzten Gebieten kommt die Wirkung der Gebiete zum Schutz der Natur erst im Fall einer Aufgabe der militärischen Nutzung zum Tragen“.
ergänzt werden um: „es sei denn, es gibt eine einvernehmliche Regelung mit dem Militär über den Naturschutz.“
Die Ergänzung ermöglicht eine definierte Öffnung  und wird der Übergangssituation des Truppenübungsplatzes Senne gerecht. Im Rahmen der dortigen Gebietsspezifischen Vereinbarung von Bund, Land und britischem Militär zur Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinien ist es bereits jetzt schon möglich, geeignete Flächen der Sukzession zu überlassen und ein nationalparkkonformes Gebietsmanagement zu betreiben. Die Nutzung dieser Möglichkeit entspricht auch der Intention der Landesregierung.

7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen
Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, sind so zu schützen und zu entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser dauerhaft gesichert werden kann. Sie sind in ihren für die Trinkwassergewinnung besonders zu schützenden Bereichen und Abschnitten in den Regionalplänen als Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz festzulegen und für ihre wasserwirtschaftlichen Funktionen zu sichern.“ (LEP-Entwurf S.91)
Dem ist der Satz: „Die Gewinnung von unkonventionellem Erdgas gefährdet die Trinkwasservorkommen in unserem Land und ist zu verhindern.“ hinzuzufügen.
Der Kreisverband von Bündnis 90 / Die Grünen bemängelt, dass der LEP – Entwurf keine Aussagen und Anforderungen zum Fracking enthält, obwohl Fracking zum Beispiel durch die Beeinträchtigung des Grundwassers und die Inanspruchnahme von Flächen für erforderliche Infrastruktur durchaus als raumbedeutsam und flächenrelevant zu bezeichnen ist.
Auch möchten wir darauf hinweisen, dass der Kreistag des Kreises Lippe  am 16.12.2013 einstimmig dazu eine Resolution beschlossen hat, in der es z.B. heißt:
„Der Kreis Lippe lehnt die Durchführung der Erkundung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Gasvorkommen mittels so genannter „Fracking“-Verfahren ab und fordert die Landesregierung Nordrhein-Westfalen auf, im Kreis Lippe für derartige Vorhaben keine Genehmigung zu erteilen.
Weiterhin wird die Landesregierung NRW aufgefordert, sich auch im Bundesrat dafür einzusetzen, dass die Erdgaserkundung und -gewinnung durch „Fracking“-Verfahren nicht weiter zur Anwendung kommt.“

Zu Biomasseanlagen
Wir bemängeln, dass der LEP-Entwurf keine Aussagen zu Biomasseanlagen enthält.
Biomasseanlagen sind durchaus raumrelevant und haben Auswirkungen auf die Landschaft, wenn übermäßiger Maisanbau für die „Fütterung“ der Anlagen betrieben wird. Eine Begrenzung von hauptsächlich mit Mais und anderen Pestizid- und flächenintensiven Pflanzen arbeitenden Biomasseanlagen halten wir für erforderlich, um eine Ausweitung von Monokulturen und die Belastung der Umwelt zu begrenzen.
Hierzu sollte der LEP Aussagen dazu treffen.

8. Verkehr und technische Infrastruktur -Ziele und Grundsätze
8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flugplätze in Nordrhein-Westfalen
Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen sind:
die landesbedeutsamen Flughäfen:
– Düsseldorf (DUS) und
– Köln/Bonn (CGN) sowie
– Münster/Osnabrück (FMO)
sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen:
– Dortmund (DTM),
– Paderborn/Lippstadt (PAD) und
– Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRW)
Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe mit leistungsfähigen Verkehrsanbindungen (Schienen- und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht zu entwickeln.
Wir unterstützen die im LEP-Entwurf Ziel 8.1-6 gewählte Formulierung: „Regionalbedeutsame Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in Abstimmung mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden.“ Dieses ist somit im Hinblick auf Ressourcenschutz und sinnvollen Einsatz von Steuergeldern als absolut zielführend zu bezeichnen.
Die Grünen in Lippe fordern, dass der Flughafen Münster/ Osnabrück als „regionalbedeutsam“ eingestuft wird. Wir verweisen  auf die sinkenden Zahlen sowohl von Passagieren als auch von Flugbewegungen bei den beiden Regionalflughäfen.
Wir sollten als Region alles tun, um den Bemühungen Nachdruck zu verleihen, die Wettbewerbsverzerrenden Subvention am Flughafen Dortmund zu unterbinden. Es kann nicht sein, dass aus den Stadtwerken in Dortmund Millionen quersubventioniert und dann auch noch durch Dumpinggebühren Billigflieger angelockt werden. Dass es nur einen abgestimmten und bedarfsgerechten Ausbau geben darf, zeigt der Bau des Flughafens  Kassel-Calden  in Hessen. Gegen den sich der Kreistag des Kreises Lippe ausgesprochen hat.
Konsequenterweise fordern wir auch darum den Flughafen Münster/Osnabrück als regionalbedeutsam einzustufen.
Wir wollen einen finanziell gesunden, funktionierenden regionalen Flughafen, mit seriösen Fluglinien und ohne weitere Belästigung der AnwohnerInnen.

9. Rohstoffe-Grundsätze
9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung
Bündnis 90 / DIE GRÜNEN im Kreis Lippe begrüßen die Festlegungen des LEP für einen ressourcenschonenden Umgang mit Rohstoffen, insbesondere mit Bodenschätzen.
Ebenso ist das landesweite, einheitliche Monitoring zur Überprüfung der Bedarfe zu begrüßen.
Der Kreis Lippe ist auch von der Abgrabungsproblematik betroffen und leidet unter den starken Abgrabungen, die das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigen und verändern. Die Vorgabe, zukünftig Bodenschätze wie Sand-und Kiesvorkommen sowie bei Steinbrüchen diese vollständig abzugraben, wird hoffentlich dazu führen, dass weniger Baggerlöcher entstehen und unsere Landschaft weniger stark in Anspruch genommen wird.
Bisher wurden diese Vorkommen im Regionalplan oder per Regionalplanänderung dargestellt. Dabei wurden diese Vorkommen oft nicht vollständig ausgebeutet, sondern nur wie es wirtschaftlich für den Betreiber war.
Im LEP-Entwurf (Grundsatz 9.1-3) ist aber festgelegt, dass zukünftig Vorkommen wirklich ganz ausgebeutet werden sollen.
Dieses Vorgehen ist extrem ressourcensparender und umweltfreundlicher.