Niederschriften sollen wieder korrigiert werden können – Änderung der Geschäftsordnung beschlossen

fragzeiEigentlich ist es ganz einfach: Auch Schriftführerinnen und Schriftführern machen Fehler. Und Einwendungen und Widersprüche gegen solche Missverständnisse oder Versehen gehören zu den konstituierenden Grundprinzipien eines demokratischen Rechtsstaats. Trotzdem enthält unsere Geschäftsordnung für den Rat und für die Ausschüsse (Fassung vom 25. März 2010) in § 26 („Niederschrift“) schon seit längerem keine Regelung mehr für die Verbesserung von Fehlern in Niederschriften.

Darüber haben wir uns immer wieder mal geärgert, bekamen dann aber die Antwort, das sehe die neue Gemeindeordnung halt nicht mehr vor, zumal Niederschriften sowas wie Urkunden seien. Ausdrücklich vorsehen nicht, das stimmt, aber die GO verbietet die Verbesserung von Niederschriften selbstverständlich auch nicht. Es gab also gar keinen Grund, mit der früher üblichen routinemäßigen Genehmigung der Protokolle aufzuhören.

Um künftig Fehler in Niederschriften wieder bereinigen zu können, haben wir gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern CDU und FDP den Antrag gestellt, die Satzung mit der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zu ändern.

 

Unser gemeinsamer Antrag im Wortlaut:

Deshalb beantragen wir, den § 26 („Niederschrift“) der Geschäftsordnung für den Rat und für die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe um folgenden Absatz zu erweitern:

„(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich, spätestens zu Beginn der nächsten Sitzung, schriftlich beim Vorsitzenden der betreffenden Sitzung geltend zu machen. Über Einwendungen entscheidet der Rat (bzw. Ausschuss) in seiner nächsten Sitzung. Die Niederschrift ist unverzüglich entsprechend der Entscheidung des Rates (bzw. Ausschusses) zu berichtigen.“

Solche Regelungen sind in einem offenen, demokratischen, transparenten Gemeinwesen unverzichtbar und daher sinnvollerweise auch in zahlreichen Geschäftsordnungen der Räte und Ausschüsse nordrhein-westfälischer Kommunen verankert, beispielweise in Duisburg (§ 19), Kempen (§ 24), Aachen (§ 20) oder Brühl (§ 19).

 

Nachtrag 22. 9. 2011: Der HFA hat heute unserem (im zweiten Satz in der Sitzung noch präzisierten) Antrag einstimmig (bei ein paar Enthaltungen) zugestimmt.

 


 

 

Ergänzung des Beitrags vom 16. Juli am 12. September 2011:

Da in der Verwaltungsvorlage für den nächsten HFA diese (oder andere) Beispiele für Transparenz und Kontrolle garantierende Geschäftsordnungen in NRW nicht nur ignoriert, sondern sogar für rechtswidrig erklärt werden, hier nochmal als Service (auch für die Verwaltung) die wichtigsten Regelungen und die Links zu den in unserem Antrag damals exemplarisch genannten Geschäftsordnungen:

 

Geschäftsordnung des Rats der Stadt Duisburg (Fassung vom 22. März 2010):

 

  • § 19: Sitzungsbericht: … Die  Oberbürgermeisterin  bzw.  der  Oberbürgermeister  unterrichtet  den  Rat  darüber,  dass  Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben wurden und bringt die Einwendungen dem Rat zur Kenntnis. Ist der Rat der Auffassung, dass die Niederschrift die gefassten Beschlüsse nicht richtig oder nicht vollständig  wiedergibt,  so  hat  er  dies  durch  Beschluss  festzustellen.  …

 

Geschäftsordnung des Rats der Stadt Kempen (Fassung vom 5. Oktober 2010):

 

  • § 24: (3)   Die Niederschrift ist bis zum 3. Tage vor der neuen Sitzung, spätestens jedoch 3 Wochen nach der jeweiligen Sitzung allen Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister zuzuleiten. Die Niederschrift des Haupt- und Finanzausschusses soll spätestens 3 Tage vor der nächsten Ratssitzung zugeleitet werden.
  • § 24: (4)   Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich, spätestens zu Beginn der nächsten Sitzung, schriftlich beim Vorsitzenden der betreffenden Sitzung geltend zu machen. Über Einwendungen entscheidet der Rat in seiner nächsten Sitzung. Die Niederschrift ist unverzüglich entsprechend der Entscheidung des Rates zu berichtigen.

 

Geschäftsordnung des Rats der Stadt Aachen (Fassung vom 3. März 2010):

 

  • § 20: (3) Die Niederschrift ist nach der Unterzeichnung durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister und der Schriftführerin    oder  den  Schriftführer  unverzüglich  allen  Ratsmitgliedern  und  den  Bezirksbürgermeisterinnen  und Bezirksbürgermeistern in Abdruck zuzuleiten. Die Schriftführerin oder der Schriftführer und deren oder dessen Vertretung werden vom Rat bestellt. In der nächsten Ratssitzung wird die Niederschrift zur Genehmigung vorgelegt.
  • § 20: (4) Erster Punkt der Tagesordnung einer jeden Ratssitzung ist unbeschadet der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 die Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung.
  • § 21: (3) Bleiben die Einwendungen bestehen und ist der Rat mehrheitlich der Auffassung, dass die Niederschrift die gefassten Beschlüsse nicht oder nicht vollständig wiedergibt, so hat er dies durch  Beschluss festzustellen.

 

Geschäftsordnung des Rats der Stadt Brühl (weiterhin gültige Fassung vom 18. März 1996):

  • § 28: (2)  Die  Niederschrift  ist  jedem  Ratsmitglied  zuzuleiten.  In  der  nächsten  Sitzung  ist festzustellen,  ob  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  der  Niederschrift  erhoben werden.

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