Sperrung Fettpottstraße JETZT! 12. September 202412. September 2024 Wir sehen uns durch das Gutachten zur Fettpottstraße bestätigt. Bereits vor der vor einigen Jahren erfolgten Sanierung der Straße forderten wir eine Sperrung der Fettpottstraße. An dieser Meinung hat sich bis heute nichts geändert. Denn die Straße ist für den Begegnungsverkehr viel zu eng. Folge: Die Bankette werden regelmäßig kaputtgefahren. Der Gemeinde Leopoldshöhe kostet der Unterhalt der Straße jedes Jahr ca.23.000 €. Vor allem aber sind besonders Fußgänger und Fahrradfahrer auf der Straße gefährdet, denn trotz der geringen Breite wird auf der Fettpottstraße viel zu schnell gefahren, von PKWs ebenso wie von Lieferwagen und großen LKWs. Alle Argumente sprechen für die Sperrung. Wir hoffen, dass es in der Ratssitzung eine politische Mehrheit für die Sperrung gibt. Auszüge aus dem Verkehrsgutachten Verkehrszusammensetzung und gefahrene GeschwindigkeitenIm Zeitraum von Dienstag, 27. September 2022 bis Mittwoch, 5. Oktober 2022 erfolgte eine Messungder Geschwindigkeit und die Bestimmung von Fahrzeugarten auf der Fettpottstraße.In der Zeit wurden 8.882 Kraftfahrzeuge erfasst, davon in der Summe trotz des Durchfahrtverbots1.221 LKW/Lastzüge. Die sog. V85 beträgt 52 km/h. Einzelne Fahrzeuge wurden mitGeschwindigkeiten zwischen 67 und 88 km/h gemessen. Gut 89 % der Fahrzeuge überschritten diezulässige Geschwindigkeit von 30 km/h. AUDITERGEBNIS S. 6/8Bei der Auditierung des o. g. Untersuchungsraums wurden folgende Punkte festgestellt 1. Strecke / Kfz-Verkehr allgemein: Überhöhte GeschwindigkeitDurchschnittlich nutzen mit rund 1.000 Kfz/24h nur wenige Kfz die Fettpottstraße. Die mittelsSeitenradarmessgerät erfassten Kfz nutzen die Straße bei einer V85 von 52 km/h regelmäßig mitdeutlich überhöhter Geschwindigkeit. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt in beide Richtungen 30km/h. Durch die in der Praxis hohen Kfz-Geschwindigkeiten kann es bei beengtem Straßenraum (4 –5,50 m) ohne Gehwege in Kombination mit z. T. eingeschränkter Sichtweite durch die Kurvigkeit undden Bewuchs zu Konflikten und Kollisionen mit Radfahrenden und zu Fuß Gehenden im Längsverkehrkommen. Auch kann es hierbei im Rad- und Fußverkehr zum Verlassen der befestigten Fahrbahnkommen, was zu Stürzen führen kann. Ein Mischverkehr von Kfz und schwächeren Verkehrs-teilnehmenden kann nur bei geringer Geschwindigkeit, ausreichenden Sichtbeziehungen undHaltesichtweiten sicher und verträglich erfolgen. Um die zul. Geschwindigkeit durchzusetzen sindhier neben Kontrollen geschwindigkeitsdämpfende bauliche Maßnahmen in Form vonPlateauaufpflasterungen denkbar (vgl. RASt 06, Kap.6.2.1.1, Bild 95). Zu beachten ist dabei, dass derStraßenraum aktuell unbeleuchtet ist und Aufpflasterungen bei Dunkelheit ggf. schlecht erkennbarsind. Zudem ist bei einer Umsetzung von Aufpflasterungen auf eine sichere Umfahrbarkeit fürRadfahrende zu achten, dafür sollen beidseitig 1 m verbleiben (vgl. RASt 06, Kap. 6.2.1.1, S. 103). 2. Radverkehr: Geringe Fahrbahnbreiten im BegegnungsfallDer Kfz-Verkehr benötigt im Begegnungsfall von Lkw einen Verkehrsraum von 5,90 m bis 6,35 m. EinBegegnungsfall Lkw mit Pkw erfordert Fahrbahnbreiten von 5,0 m – 5,55 m. (vgl. RASt 06, Bild 17).Diese notwendigen lichten Räume stehen hier in der erforderlichen Breite nicht zur Verfügung odersind nicht befestigt, so dass eine Nutzung häufig bei Unterschreitung der erforderlichenSicherheitsräume erfolgt. Dies zeigt sich auch an den z. T. umgefahrenen Leitpfosten. Dabei bestehtim Begegnungsfall entweder die Gefahr von Kollisionen oder auch des Abkommens von der Fahrbahnmit Anprall an Bäume. 3. Verkehrszusammensetzung, Führung Mischverkehr, GeschwindigkeitEin LKW-Anteil von rund 13 % nutzt regelmäßig ordnungswidrig die Fettpottstraße. DerSchwerlastverkehr ist mit Verkehrszeichen 253 ausgeschlossen, nutzt den Abschnitt jedochregelmäßig und ebenfalls regelmäßig mit überhöhter Geschwindigkeit (v85 = 52 km/h). Durch dieüberhöhten Geschwindigkeiten und Fahrzeugart bedingte Breiten kommt es beim Überholen desRadverkehrs regelmäßig zur Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes von 1,5 m zumRadverkehr. Bei Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf der Fahrbahn ist verstärkt Vorsorgezu treffen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird (vgl. RASt 06, Kap. 6.1.7.2). AUDITERGEBNIS S. 7/8 4. Fußverkehr BarrierefreiheitDie Fahrbahn weist keine für Blinde oder Sehbehinderte zur Orientierung nutzbare Elemente auf. DieVerbindung ist nicht barrierefrei. Eine selbstständige Nutzung ist für diese Personengruppe dahernicht möglich. Ein versehentliches Verlassen von Gehachsen führt zu Konflikten mit dem Fahrverkehr.Mit Barrieren gestaltete Verkehrsanlagen widersprechen im Grunde dem Diskriminierungsverbot,wonach „niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf“. Im Bereich derFettpottstraße sind zentrale Elemente der „Linierung und Kontrastrierung“ nicht gegeben (vgl. HBVA,Tabelle 1). Dies ist im Zuge der Zuordnung des Netzabschnitts für den Fußverkehr zu beachten. Sonstiges 5. Aus südlicher Richtung (Industriegebiet) vom Wendehammer kommend reflektiert die rechteSchraffenbake nicht mehr. Die Einengung aus Beton ist dadurch in der Dunkelheit nicht mehr guterkennbar. 6. An einigen Stellen im Streckenverlauf sind die Leitpfosten umgefahren bzw. stehen schräg. 7. Auf einem Großteil des Streckenabschnittes der Fettpottstraße sind die Bankette nur provisorischbefestigt, vereinzelt sind die Fahrbahnkanten gebrochen. Summarische BewertungDer Untersuchungsraum ist nach amtlichen Unfalldaten in den letzten Jahren unauffällig. Er weist imBestand Defizite und Abweichungen vom Stand der Technik auf. Die Defizite sind relevant, sodassUnfälle begünstigt möglich sind. Daher werden Maßnahmen zur Verbesserung derVerkehrssicherheit möglich und empfohlen, um aktuelle Konflikte zwischen Verkehrsteilnehmendenzu reduzieren und die Wahrscheinlichkeit von künftigen Unfällen zu reduzieren.Im Kern findet Fußverkehr und Radverkehr auf einer kurvigen, unbeleuchteten Mischfahrbahn mitdem Kfz-Verkehr statt, die im Gegenverkehr befahrbar ist. Zwar ist Schwerlastverkehr durchVerkehrszeichen ausgeschlossen und die zulässige Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, aberVerkehrserhebungen zeigen, dass Verkehrsverbote und Geschwindigkeitsvorgaben nicht akzeptiertwerden und in der Praxis nur aufwändig kontrollierbar sind. Kurzfristig könnte mit personellemAufwand durch die Polizei die Einhaltung der Vorschriften kontrolliert und geahndet werden.Derartige Maßnahmen sind stets vor dem Hintergrund der personellen Verfügbarkeiten und andererPräventionsschwerpunkte (unfallauffällige Bereiche) zu betrachten. AUDITERGEBNIS S. 8/8Insgesamt kann ein Ansatz in der baulichen Durchsetzung des Geschwindigkeitsniveaus liegen.Hierfür kommen alle 30 bis 50 Meter baulich geschwindigkeitsdämpfende Elemente in Betracht. Diesist aber aus wirtschaftlichen Betrachtungen bei einer ca. 680 Meter langen Strecke problematisch.Ein weiterer Ansatz könnte in einer Begrenzung der Fahrtrichtungen für den Kfz-Verkehr liegen. Diesreduziert Konflikte zwischen Kfz, jedoch nicht Konflikte mit schwächeren Personengruppen. Einsolcher Lösungsansatz ist daher unzureichend und nicht zu empfehlen.Ein favorisierter Lösungsansatz kann in der Entzerrung von Verkehrsarten liegen. Dies ist möglich,indem die Fettpottstraße für den Kfz-Verkehr insgesamt gesperrt wird. Da die Erschließung deranliegenden Nutzungen gewährleistet werden kann und Umfahrungen nur geringfügig länger sind,erscheint ein solcher Ansatz zielführend. Dies kann beispielsweise mittels Verkehrszeichen VZ 251„Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge“ angeordnet werden, wenneinspurige Kfz noch zugelassen werden sollen.Ebenfalls möglich ist ein „Verbot für Krafträder, Kraftwagen oder mehrspurige Kraftfahrzeuge“(Verkehrszeichen VZ 260). Es verbietet die Einfahrt für alle Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas, sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Da dieAnordnung von Verkehrsbeschränkungen dem § 45 Absatz 9 unterliegt, die eine Gefahrenlagevoraussetzt, können grundsätzlich Hindernisse durch Einschätzung aus Sicht der zuständigenStraßenverkehrsbehörde bestehen. Insofern kann geprüft werden gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) eine Teileinziehungdurchzuführen, da mit der Reduzierung von Konflikten für den Fuß-, Rad- und Kfz-Verkehr ein„überwiegendes öffentliches Interesse“ vorliegt und der Netzabschnitt der Fettpottstraße für denKfz-Verkehr nur eine sehr geringe/unbedeutende Verbindungsfunktion aufweist. Die Grundstückeund Nutzungen, die über die Fettpottstraße ggf. unmittelbar erschlossen/bedient werden müssen,sind von Nutzungsbeschränkungen auszuschließen oder durch Genehmigungen zu ermöglichen.Aufgrund des „Vorbehalts des Straßenrechts“ (vgl. BVerwG 62, 376, NJW 1982, 840) kann dieFettpottstraße auf dem betrachteten Abschnitt ein vom Kfz-Verkehr befreiter Geh- und Radwegwerden. Einen Nachweis einer Gefahrenlage bedarf es für die Anordnung nicht. Die Wegeverbindungkann dann mit einfachen Mitteln mittels Sperrpfosten (abschließbare Steckpfosten) und gutsichtbaren Rautenmarkierungen gegen Befahrung durch Kraftfahrzeuge gesichert werden.