Auslegungsfehler B 66: Bezirksregierung sieht keine Notwendigkeit für eine Wiederholung. Wir haben widersprochen.

unterlfehlWir hatten festgestellt, dass die Unterlagen im Planfeststellungsverfahren B 66 neu nicht korrekt ausgelegt waren und die Bezirksregierung gebeten, die Auslegung zu wiederholen. Diese sieht allerdings keine Notwendigkeit für eine Wiederholung. Wir finden, dass diese Ablehnung nicht ausreichend begründet ist, haben ihr deshalb widersprochen und die Bezirksregierung noch einmal gebeten, unter Würdigung unserer unwidersprochenen Zeugenaussagen noch einmal zu prüfen, ob die rechtlichen Anforderungen in diesem Fall wirklich zu jedem Zeitpunkt der Auslegung nachweislich erfüllt waren. Hier unsere Begründung:

Unser Widerspruch an die Bezirksregierung im Wortlaut:

„Sie begründen Ihre Ablehnung einer Wiederholung der Auslegung der Planunterlagen in Leopoldshöhe mit einem Verweis auf die Aussagen des Bürgermeisters der Gemeinde Leopoldshöhe und einem Hinweis auf den „kurzen Weg“ in der Verwaltung.

1. Bürgermeister Schemmel hat Ihnen (gemäß Ihrem Schreiben vom 24. 11.) allerdings lediglich mitgeteilt, dass bei einer Prüfung am 15. November und bei anderer Gelegenheit sämtliche Unterlagen ausgelegt waren. Zu den von uns beanstandeten Daten 5. und 8. November hat er sich also offenbar gar nicht geäußert. Deshalb sind wir schon erstaunt, dass Sie auf unsere (für beide Daten unwidersprochenen!) Zeugenaussagen in Ihrem Schreiben mit keinem einzigen Wort eingehen und diese bei Ihrer Entscheidung anscheinend überhaupt nicht berücksichtigen. Warum nicht?

2. Auch der durch Zitat des Leopoldshöher Bürgermeisters zu eigen gemachte Verweis auf den „kurzen Weg“ [wir hätten doch in der Verwaltung nachfragen können statt uns gleich an die Bezirksregierung zu wenden] verwundert uns:

  • Sollen wir daraus schließen, dass nach Meinung der Bezirksregierung der erhebliche Formfehler einer unvollständigen Auslegung in einem Planfeststellungsverfahren dadurch behoben werden kann, dass fehlende Unterlagen mal eben nachgereicht werden, wenn das Fehlen irgendwann auffällt?
  • Oder gilt eine unvollständige Auslegung erst ab dem dritten (oder einem späteren) Tag als Verstoß gegen § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz? Denn an zwei Tagen lagen die Unterlagen nachweislich unserer unwidersprochenen Zeugenaussagen nicht aus.
  • Im Übrigen geht es nicht um uns, sondern um die Bürgerinnen und Bürger, die sich mit den Planunterlagen auseinandersetzen wollen, und sich dabei uneingeschränkt darauf verlassen müssen, dass ihnen in einem so strikt geregelten und durch die Präklusion besonders unerbittlichen Verfahren auch wirklich sämtliche Unterlagen ausgehändigt werden. Ungefragt!

 

Wir finden Ihre Ablehnung einer Auslegungswiederholung nicht ausreichend begründet, widersprechen ihr und bitten Sie, unter Würdigung unserer Zeugenaussagen noch einmal zu prüfen, ob die rechtlichen Anforderungen in diesem Fall wirklich zu jedem Zeitpunkt der Auslegung nachweislich erfüllt waren.

Um Ihnen die Einschätzung unserer Zeugenaussagen zu erleichtern, fügen wir zwei eidesstattliche Erklärungen bei.“

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